Rechtssicher beraten

Die betriebliche Altersversorgung wird dem Arbeitnehmer aus Anlass eines Beschäftigungsverhältnisses zugesagt.

Damit unterliegt die betriebliche Altersversorgung dem Arbeitsrecht.

Entscheidend ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber, der eine bestimmte Leistung zusagt, und dem Arbeitnehmer – wie die nachfolgende Graphik verdeutlicht.

Das Versorgungswerk ist nur Mittel zum Zweck um die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen. Meist wird ein Versicherer gewählt, denkbar sind aber auch andere Lösungen.

Flankiert wird die oben beschriebene Rechtsbeziehung durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz BetrAVG).

In §1, Abs. 1, Satz 3  des Betriebsrentengesetzes steht:

„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“

Ein Beispiel dazu:

Viele Arbeitgeber, die bereits aktiv eine betriebliche Altersversorgung in ihrem Unternehmen umgesetzt haben, glauben, dass sie bei „Störfällen“ während der Vertragslaufzeit, die Verantwortung bequem auf das Versorgungwerk (hier: den Versicherer) „abwälzen“ können. Schließlich wurde genau zu diesem Zweck ein Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen…!

„Störfälle“ meint in diesem Zusammenhang Ereignisse, die den Verlauf des Vertrages beeinflussen, wie z.B. das Ausscheiden eines Mitarbeiters, die Beitragsfreistellung eines Vertrages, oder aber auch die Inanspruchnahme der Elternzeit.

Diese Annahme ist jedoch ein Trugschluss.

Eventuelle (Schadenersatz-) Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Vertrag der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von „Störfällen“ fallen wegen o.g. Rechtsbeziehung immer auf den Arbeitgeber zurück.

Daher empfiehlt sich die folgende Vorgehensweise um den Arbeitgeber rechtssicher zu beraten:

  1. Die gesetzlichen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) umsetzen. Gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht
  2. Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem Erstellen einer individuellen Versorgungsordnung für das Unternehmen beauftragen
  3. Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem Erstellen einer individuellen Entgeltumwandlungsvereinbarung für das Unternehmen beauftragen